Gesetze / Bundesumzugskostengesetz
BUKG§ 7 Reisekosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 17.04.2013 – 4 K 2859/09Zitiert von 5
- VG Greifswald, 11.05.2015 – 6 A 50/14Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 20.07.2010 – 5 LA 42/09
- VG Minden, 09.12.2025 – 12 K 637/21
- OVG NRW, 20.04.2018 – 1 A 1971/15Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 – 4 S 443/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 30.10.2025 – 24 B 25.1734
- OVG NRW, 15.10.2014 – 1 A 1362/13
- VG Köln, 19.02.2014 – 23 K 2618/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BUKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/7#abs-1 (1) Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet, in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie sie bei Dienstreisen im letzten Dienstverhältnis zu erstatten wären. Tagegeld wird vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens mit der Maßgabe gewährt, daß auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten. Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/7#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit der Maßgabe, daß die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/7#abs-3 (3) Für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden Fahrkosten gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet. Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3, 4 Abs. 1 durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung, gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/7#abs-4 (4) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.